Gülteinnehmer
Gülteinnehmer
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gegen beden, dem gülteinnemer und ausgeber, der gebrauchten unordnung halb die notturft fürnemen1571 MünchenStR.(Auer) p. 232
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[wer berechtigt ist, Gülten einzunehmen, wird] gilteinnehmer, ewiggeldgläubiger [genannt]oJ. MünchenStR.(Auer) p. 151