Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gültgebühr

Gültgebühr

  • wann es entweder güldgebühren oder von denen unterthanen eingenommene ... anschläg seynd
    ÖstExekO.1671 Art. 15
  • unterschied zwischen denen bonis emphiteuticis ... und ... denen bonis censiticis, von denen uns nur die zinß-, gült- und theilgebühren zufallen
    1756 Reyscher,Ges. VI 514
  • bei der gültlieferung wird der gemeind jährlich nach altem gebrauch 1 malter gültgebühr von gnädigster herrschaft zurückgegeben
    1770 BadW. 80