Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gülthaus

Gülthaus

  • mag ein gült-mann sein gülthauß oder gült-gut verkauffen ... nach seinem gefallen ...; die ursach ist, weil das gült-hauß oder gült-gut sein, deß gült-manns, eigenthumliche sach ist, es mag einer aber mit seiner sach disponiren, wie er will
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