Gültigkeit
Gültigkeit
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daß sie und ihre erben solch ir alt herkommen, recht und gewohnheit hinführo mehr in der gültigkeit und dem rechten brauchen und genießen sollen1560 Hilsbach 465 Faksimile
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solle es wegen der gültigkeit und wirckung desselben [Wechselbriefs] ... nach ... landsgewohnheit gehalten werden1717 CAustr. III 889 Faksimile
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da mehr als zu der gültigkeit einer ersitzung und verjährung auch der gute glaub erfordert wird1730 Leu,EidgR. III 24 Faksimile
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könne ohne der herrschaft wissen keine gültigkeit haben1751 Chorinsky,Mat. IV 359
- DWB. IV 1, 6 Sp. 1091