Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gültigkeit

Gültigkeit

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  • daß sie und ihre erben solch ir alt herkommen, recht und gewohnheit hinführo mehr in der gültigkeit und dem rechten brauchen und genießen sollen
    1560 Hilsbach 465
  • solle es wegen der gültigkeit und wirckung desselben [Wechselbriefs] ... nach ... landsgewohnheit gehalten werden
    1717 CAustr. III 889
  • da mehr als zu der gültigkeit einer ersitzung und verjährung auch der gute glaub erfordert wird
    1730 Leu,EidgR. III 24
  • könne ohne der herrschaft wissen keine gültigkeit haben
    1751 Chorinsky,Mat. IV 359
  • DWB. IV 1, 6 Sp. 1091
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