Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gültigkeit
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- daß sie und ihre erben solch ir alt herkommen, recht und gewohnheit hinführo mehr in der gültigkeit und dem rechten brauchen und genießen sollen1560 Hilsbach 465Faksimile (ca. 248 KB)
- solle es wegen der gültigkeit und wirckung desselben [Wechselbriefs] ... nach ... landsgewohnheit gehalten werden1717 CAustr. III 889Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da mehr als zu der gültigkeit einer ersitzung und verjährung auch der gute glaub erfordert wird1730 Leu,EidgR. III 24Faksimile - in Google Books
- könne ohne der herrschaft wissen keine gültigkeit haben1751 Chorinsky,Mat. IV 359
- DWB. IV 1, 6 Sp. 1091
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