Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Güssel

Güssel

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wie Guß (III) 
  • dieweil sich oft begibt, daß die steurer und schaͤrler mit den leeren schiffen am entgegenfahren durch guͤßl oder wasserplaͤen verhindert werden und still liegen muͤssen ... alsdann bezahlt ihnen der fertiger oder sein meisterknecht das guͤßgeld nach gelegenheit des orts, da sie die guß angetroffen
    1581 Lori,BairBergr. 323
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