Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gütersonderung

Gütersonderung

  • von den gläubigern eines schuldners kann auf die gütersonderung angetragen werden, wann einem oder dem anderen gläubigern eine von den übrigen gütern verschiedene gütersubstanz verhaftet ist
    1811 Weber,Lehnr. IV 625
unter Ausschluss der Schreibform(en):