Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Guldenwährung

Guldenwährung

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  • dieweil dan auch gemeinlichen alle contract, kauf und verkauf, heur, medung, verschreibung und hendel durch die guldenwerung geschicht und verhandelt wirt
    1553 HamelnUB. II 606
  • die gemeine güldenwehrung [zu Frankfurt] ist 24 schilling oder 27 albus
    1624 DWB. IV 1, 6 Sp. 1069