Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Guldenzöllner
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guldenweise
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Guldenzöllner
, Guldenzoller
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auch Guldenzöller
- wann wein zu P. im dorf auf die fuhr verkauft wird, so ist der kaufer von einem wagen ein ort ... dem guldenzöller zu zahlen schuldig1554 ZWirtFrk. 3, 1 (1853) 64
- zwey gleich lautende register ..., deren eins dann der schultheiß, das ander der guldinzoller bey handen hat1557 Winter,Wiesloch 236
- ArchUFrk. 51 (1909) 100
- Knapp,BeitrRWG. 178
- Schmeller2 I 900
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- SchwäbWB. III 912
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