Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gunstbrunnen

Gunstbrunnen

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"aus besonderer Gunst einem Privaten bewilligter Brunnen, der sein Wasser aus der Leitung eines Gemeindebrunnens empfängt"
  • sollte es sich erweisen, daß trotz alledem [trotz Herbeiziehung neuer Quellen] noch wasser mangelte, so sollen alle gunst- und nebenbrunnen, bis gemeiner statt geholfen, abgestellt verbleiben
    1681 Zürich/SchweizId. V 667