Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Gurgel
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1Gurgel
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- demnach sich befindet, dass die gemeinden daßjenige, was sie etwa auß früchten ... oder anderm nach eines jeden orths gelegenheit erlößen, alsobald ins wirthshauß tragen und auff einmal durch die gurgel jagen, so soll dasselbe hinfürters bei ernster straffe nicht mehr gestattet seinoJ. ErbachLR. 124Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte