Gutbefinden
Gutbefinden
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diejenige meynung, welcher er nach gutbefinden beystimmen wird1717 CAustr. III 897 Faksimile
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kommt es ... auf richterliches gutbefinden an1724 WienUnivGO. § 67
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unseren beamten nach gutbefinden zu veranstalten vorbehalten1731 VorderöstBO. Art. 47 Faksimile
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wird der kaufpreis durch beziehung auf das gutbefinden eines dritten bestimmt1794 PreußALR. I 11 § 48