Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutbefinden

Gutbefinden

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  • diejenige meynung, welcher er nach gutbefinden beystimmen wird
    1717 CAustr. III 897
  • kommt es ... auf richterliches gutbefinden an
    1724 WienUnivGO. § 67
  • unseren beamten nach gutbefinden zu veranstalten vorbehalten
    1731 VorderöstBO. Art. 47
  • wird der kaufpreis durch beziehung auf das gutbefinden eines dritten bestimmt
    1794 PreußALR. I 11 § 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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