Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutbefundnis
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wie Gutbefund
- solle das kühevych jederzeit - nach der gemeind jederweiliger gutbefundnuß - etwas zeits den vorgang im ausweiden haben1671 ZürichOffn. II 11Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"