Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutfinden/Gutfinden

gutfinden

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für richtig halten
  • dat die voorsz. bondgenooten ... goetghevonden hebben, alle die processen, die ter cause voorsz. alreede gheinstitueert zijn, ... te suspenderen
    1579 GrPlacB. I 18
unter Ausschluss der Schreibform(en):

Gutfinden

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Ermessen
  • nach gutfinden dess richters gestrafft
    1709 Mutach 152
  • jedes geding, welches den guten sitten nicht zuwider ist, bleibt dem gutfinden der ehegatten ... überlassen
    BadLR. 1809 Satz 1387
unter Ausschluss der Schreibform(en):