Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutgläubig

gutgläubig

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"ehrlich an die Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit einer Sache glaubend"
  • gutglaubiger inhaber [kann] noch nachträglich abstempelung seiner schuldverschreibungen erlangen
    1663 DWB. IV 1, 6 Sp. 1428