Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutgläubig
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2Gutsgeld
gutgenug
Gutsgerechtigkeit
Gutsgericht
Gutgeschein
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gutgläubig
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"ehrlich an die Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit einer Sache glaubend"
- gutglaubiger inhaber [kann] noch nachträglich abstempelung seiner schuldverschreibungen erlangen1663 DWB. IV 1, 6 Sp. 1428
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