Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutheißen/Gutheißen
Artikel davor:
Gutsgericht
Gutgeschein
Gutgeselle
Gutgewinner
gutgläubig
Guthaben
Guthaber
Guthafer
Guthaltung
Guthaus
gutheißen
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zustimmen, anerkennen
- die theilung bestättigen und gutheissenBernGS. 1615 Bl. 150Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mit iren deliberationen und ratschlüssen confirmiert, ratifiziert, bestätet und guotgehaissen1633 Graubünden/GraubdnRQ. II 101Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- solche unserer stadt freiheiten articulariter ... gut gehaissen und in ihren würden lassen verbleiben1649 MHungJurHist. V 2 S. 219Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Pécs
- approbiren und gutheischen1681 TrierWQ. 591Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- dem herren fürsten wird dieses mitgeteilt und von demselben gutgeheissen und unterstützt1729 SchrBodensee 28 (1899) 104Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- der angenommene [Rekrut] empfängt vom tage, daß er zu Bonn gutgeheissen, von denen accordirten und zurückgebliebenen geldern die zinsen1794 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 85
- das versprechen unter privatunterschrift, wodurch eine parthie allein sich gegen die andere verbindet, ihr etwas bestimmtes an geld oder geldeswerth zu geben, muß ... außer seiner unterschrift den beysaz gut oder gutgeheissen ... enthaltenBadLR. 1809 Satz 1326Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- DWB. IV 1, 6 Sp. 1430
Gutheißen
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Billigung, Zustimmung
- auf abhörung und guetheissen ainer ... gmain ... aufgericht und bestät1589 Tirol/ÖW. V 78Faksimile (ca. 47 KB)
- wie ihm solches vom capitel beywesend des land-commenthurs auf guthaißen des maisters verordnet wirdDOrdStat. (1606/1740) 114
- mit consens und gutheissen meiner ordentlichen obrigkeit1610 Wehner,HofgRottw. 83Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- uff ervolgend unsere ratification, belieben und gutheißen1624 SchlettstStR. 226Faksimile (ca. 81 KB)
- nun aber aus guetheischen der gemeinden, weilen die alte schriften verschlißen und veraltet, wider erneuert und ... abgeschrieben1655 RhW. II 1 S. 268Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- ohne eines ehrsamen rahts wüssen, willen und gutheissen1721 SGallenErbr. I 4
- DWB. IV 1, 6 Sp. 1430
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Schuldanerkenntnis
- ist die von dem inhalt der urkunde ausgesprochene summe von derjenigen verschieden, die in dem gutheissen ausgedruckt ist, so wird die geringere summe für die richtige angenommen, selbst wenn die urkunde und das gutheissen durchaus von der hand des schuldners geschrieben wäreBadLR. 1809 Satz 1327 (S. 355)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
Gutheißung
Gutheit
Gutsherr
Gutherrin
gutsherrlich
Gutsherrnrecht
Gutsherrschaft
Gutheu
gütig