Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutmachung

Gutmachung

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Bezahlung, Entschädigung
bdv.: Guttuung
vgl. Guttuung
  • derselbe aber, durch dessen nachlässigkeit ain schaden beschähe, neben desselben guetmachung abgestrafft werden
    16. Jh. ÖW. IX 76
  • allen obstechenten schaden aber solle der halter abstatten oder die herrschaft für ihme die guetmachung thuen
    1657 NÖsterr./ÖW. XI 273
  • zu erstattung ihrer rechnungen und richtigen ausweisung des rest oder gutmachung von gericht angehalten werden können
    1714 Hüttner,TacHyp. I 57
unter Ausschluss der Schreibform(en):