Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutsbesitzer

Gutsbesitzer

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I Eigentümer, Grundherr
  • denjenigen guthsbesitzern, welchen er aus der vasallentabelle angemerkt
    1763 Rabe,PreußG. I 2 S. 549
  • daß die landräthe ... sowol von denen gutsbesitzern als gemeinden eine accurate designation, wieviel rauchfänge an jedem orte vorhanden ... abfordern
    1770 WestpreußPR. II 119
  • dienste, welche die von adel oder andere guths-besitzere von ihren guths-einsassen zu fordern berechtiget
    1773 Rabe,PreußG. I 5 S. 785
  • BadLR. 1809 Satz 710 eb
II Besitzer
  • [von den 4 Freikuxen] soll der erste der kirche und schule, der zweyte dem grund- oder lehenherrn, der dritte dem gutsbesitzer oder grundholden und der vierte dem gerichtsherrn angehörig seyn
    1784 Bayern/Wagner,CJMet. 340
unter Ausschluss der Schreibform(en):