Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutsbesitzer
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Gutsbehörung
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Gutsbesitzer
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I
Eigentümer, Grundherr
- denjenigen guthsbesitzern, welchen er aus der vasallentabelle angemerkt1763 Rabe,PreußG. I 2 S. 549Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die landräthe ... sowol von denen gutsbesitzern als gemeinden eine accurate designation, wieviel rauchfänge an jedem orte vorhanden ... abfordern1770 WestpreußPR. II 119Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- dienste, welche die von adel oder andere guths-besitzere von ihren guths-einsassen zu fordern berechtiget1773 Rabe,PreußG. I 5 S. 785
- BadLR. 1809 Satz 710 eb
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Besitzer
- [von den 4 Freikuxen] soll der erste der kirche und schule, der zweyte dem grund- oder lehenherrn, der dritte dem gutsbesitzer oder grundholden und der vierte dem gerichtsherrn angehörig seyn1784 Bayern/Wagner,CJMet. 340Faksimile - in Google Books
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