Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutsfrucht

Gutsfrucht

  • die meliorationen, die aus dem überschusse der gutsfrüchte bestritten werden können, ohne vergütung des eigenthümers übernehmen
    1801 Gesenius,Meierrecht I 100
unter Ausschluss der Schreibform(en):