Gutsherr
Gutsherr
Grundherr, Gutsbesitzer
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biddet, dat men sey wise vor den gutheren1303 DortmStat. 147 Faksimile
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mede wetende, fulborde undt ape rade der ... gemeinen gutherrn efte erffexen1517 R.d.alt.L. 49 Faksimile
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de schuldt by ehme were, dat he solckes sinen gutherrn nicht angesecht1569 Pufendorf IV app. 69 Faksimile
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wan einer auf einen hoffe geschlagen wurde, das ehr davon stürbe, so gehöre dem gutshern der wehrbroicke1577 Niedersachsen/GrW. III 226 Faksimile
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ist der inwohner schuldig, solch hauss ... in nothwendigen bäulichen wesen zu erhalten, auch solche nothwendige besserung dem gutherrn vorhero anzumelden1577/83 LünebRef. 689 Faksimile
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so der heuerling wegziehen wollte und seine hauer nicht hette erleget, mag der gutsherr solche güter für die hauer an sich halten1583 HadelnLR.(Pufendorf) 22 Faksimile
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stellt er zu rechte, waß nach dießer herschafft und lantzgeprauch ein guether auß sein eigen erb zu bezahlen und folgen zu lassen schuldig1594 Engelke,GogerichtDesum 79 Faksimile
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dass kein colonus, eigenhöriger oder pfechter ... ohne ... bewilligung des erb- und gutherrn einige fruchtbare ... bäume niderfelle1613 Münster/Schlüter,WestfProvR. I 519 Faksimile
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eß sollen keine newe zuschlege ohne special belieben deß holzrichters und semptlichen erbexen oder gutherrn gemacht werden1627 Philippi,Erbexen 52
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welchenfalls wir den käufferen, welche die bewilligung von dem gut- oder grundtherren erlangt haben, solche pässe [zum Holzschlagen] nicht abschlagen ... wollen1652 Münster/Schlüter,WestfProvR. I 523 Faksimile
- DWB. IV 1, 6 Sp. 1475
- Klöntrup,Osnabr. II 113 Faksimile
- Lasch-Borchling II 143
- SchwäbWB. III 965 Faksimile