Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutsinhaber

Gutsinhaber

der auf Grund eines Rechtes ein Gut innehat
  • möge der hinleichner das gut nit ohne das recht brauchen aus den händen und gewalt des gutsinhaber nehmen
    1711 OberhalbsteinLB. 159
  • in solchen fällen hat der gut- oder grundinhaber von den jährlich wegbringenden einkünften kein abfahrtgeld zu bezahlen
    1752 Protol. z. TractIurIncorp./Chorinsky S. 8
  • von der wirkung der vorzugsrechte und unterpfänder wider dritte gutsinhaber 
    BadLR. 1809 Satz III 18, 6 Übschr. (S. 587)