Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gutsinhaber
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gütiglich
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Gutsinhaber
der auf Grund eines Rechtes ein Gut innehat
- möge der hinleichner das gut nit ohne das recht brauchen aus den händen und gewalt des gutsinhaber nehmen1711 OberhalbsteinLB. 159Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- in solchen fällen hat der gut- oder grundinhaber von den jährlich wegbringenden einkünften kein abfahrtgeld zu bezahlen1752 Protol. z. TractIurIncorp./Chorinsky S. 8
- von der wirkung der vorzugsrechte und unterpfänder wider dritte gutsinhaberBadLR. 1809 Satz III 18, 6 Übschr. (S. 587)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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Gutsinsasse
Gutjahr
Gutjahrbrot
gutjahren
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