Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutsprechen
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vgl.
gutsagen
I
bürgen, haften
- vor die gelder wie auch vor den müller haben die tuchmacher guttgesprochen1469 AussigUB. nr. 263
- gab ... seinen dienern befelch, mich in ein wirtshaus zu führen und dem wirt gutzusprechen vor alles, was ich dieselbe nacht über verzehren würde1669 Grimmelshausen,Simplic. II 199
- diejenigen ... welche die banc assecuriren, vor sie gut sprechen1716 Schirmer,KaufmWB. 77
- es sollen ... die nächsten erben ... einen annehmlichen bürgen geben, der für solche mittel gutspreche1762 BernGS. 1762 S. 37 § 12
II
billigen, Einverständnis erklären
- es sei denn, daß sie diese unser antwort mit ihrer eignen bekantnus gutsprechen1572 Calvin/DWB. IV 1, 6 Sp. 1476
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Gutsprechung
Gutständer
gutstehen
Gutstrafe
Guttat
Guttäter
Guttun
guttun