Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutstehen
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bürgen, haften
- davor gut sten, das die (schulde) gutlich ußgericht und beczalt sollen werden1441 JenaUB. II 155Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- künftighin ... niemand gegen den andern gut zu stehen oder zu gewähren schuldig sein solle1655 Graubünden/GraubdnRQ. I 313Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- jeder vor dem ihme zugetheilten antheil gutstehen und mit haab und guth haften1747 Hoheneck III 908Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- BadLR. 1809 Satz 1120
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