Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gutstehen

gutstehen

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bürgen, haften
  • davor gut sten, das die (schulde) gutlich ußgericht und beczalt sollen werden
    1441 JenaUB. II 155
  • künftighin ... niemand gegen den andern gut zu stehen oder zu gewähren schuldig sein solle
    1655 Graubünden/GraubdnRQ. I 313
  • jeder vor dem ihme zugetheilten antheil gutstehen und mit haab und guth haften
    1747 Hoheneck III 908
  • BadLR. 1809 Satz 1120
unter Ausschluss der Schreibform(en):