Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Guttun/guttun
Artikel davor:
Gutsetzung
Gutsprache
gutsprechen
Gutsprecher
Gutsprechung
Gutständer
gutstehen
Gutstrafe
Guttat
Guttäter
Guttun
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Geschenk
- dat voirtane niemant ... in onsen lande van Brabant, eenige vrouwen van lichten levene en houde, noch geldt noch andere goetdoen van hen en neme, opte pene ende verbeurte van sijnre vuijst1459 Stallaert I 530Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
II
Vergütung
guttun
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I 1
(Auslagen, Schaden) erstatten
- zu besorgen geweßt, da fränckischen reichs-craysstände beyrechnungen neben des pfenningmeisters rechnung sollte aufgelegt, es möchten dieselben nicht ... gut gethan werden1567 Moser,KreisAbsch. I 475Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- laut des inventarij solle er alles zu verrechnen, zu verantworten und im fall aines abgangs den uns zu erstatten und guetzuthun schuldig sein1597 Kern,HofO. II 224
- würde ... ein schiffer ... unnötiger ... weise, bödmerey aufnehmen, er soll den schaden allein tragen und gutthun1614 HansSeeR. VI 3Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- wofern durch dero hürtten denen underthanen einiger schad zugefüget werden solte ... entweder durch die hürtten ersezen oder uff den fall ihres unvermögens selbsten gutthun wolte1678 Gochsheim 769Faksimile (ca. 72 KB)
- ein solcher gesell nicht er von seinem meister zu treten befuget sein soll, eh ... er ihm diesen verschosz durch sein wochenlohn guthgethan1688 Stieda-Mettig 691Faksimile (ca. 41 KB)
- antworten mir, ob sie die güter nehmen wollen und mir meine melioration guttun wollen1734 PommMbl. 24 (1910) 134
I 2
bezahlen, eine Leistung vergüten
- daß ime [dem Lehrer] neben dem schuolgelt ... 40 kr. zue herbst mit wein nach der rechnung bezalt vnd guetgethan werden [soll]1647 SchrBodensee 28 (1899) 97Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
--
spenden
- da jemandt auß unserer kluft ohne leibeserben sterben würde, soll aus des verstorbenen mitteln unserer fetterschaft eine tonne bier guth gethan und bezahlet werden1651 ZRG.2 Germ. 43 (1922) 309
II
beweisen
- so einer den andern schildt vor einen schelm oder dieb unnd kans nicht gutt thun, soll er gestraffet werden1575 Stieda-Mettig 526 (nr. 102, 22)Faksimile (ca. 39 KB)