Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haarpuderverschleiß

Haarpuderverschleiß

Verkauf des Puders
  • der staͤrk- und haarpuderverschleiß soll kuͤnftig keinem kaufmanne mehr, sondern ... anderen verdienstbeduͤrftigen individuen eingestanden werden
    1785 HdbchÖstGes. VIII 242