Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haarscheren

Haarscheren

als Strafe, Abschneiden des Zopfes des Verbrechers
  • haarscharen ist eine gattung des peinlichen gerichts, so auch das geding der haarscharen genennet wird. dem verbrecher wurde der zopf mit der schwarden abgeschoren, welches vor ein groser schimpf gehalten wurde. dieser gebrauch war sonst im coͤllnischen. wiewohl Datt der meynung ist, haarscharen sey so viel als harmiscare oder harmiscara
    1760 Hellfeld III 1792 [oder zu Harmschar?]