Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): haben
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Haarzug
Habarte
Habde
habdig
Habe
I besitzen
- 1
- 2 Ämter, Rechte und so weiter (innehaben)
- 3 (etwas) unter sich haben es zur Verwaltung besitzen
- 4 insbesondere Sprachgebrauch des Partizip Präsens
- a allgemein
- -- mit passivischer Bedeutung
- b habende Were
- c habende Hand
- d habende Gerechtigkeit, habendes Recht und ähnlich
- e wohlhabend, begütert
- 5 Formeln. nießen und haben
II beanspruchen (können); (Anteil) bekommen
- 1
- 2 Anrecht haben bezüglich einer Grundlast oder einer ähnlich verdinglichten Leistung
- 3 insbesondere haben auf jemanden von jemand etwas verlangen können
- -- gegen jemanden einen Rechtsanspruch besitzen
III eine Last, Verpflichtung tragen
IV jemanden haben
V ein Versprechen, Gelübde und ähnliches einhalten, erfüllen
VII abhalten, durchführen
VIII (Schaden) (er)tragen
IX reflexiv:
- 1 sich wohin begeben
- 2 gegeneinander (vor Gericht) stehen
- 3 sich verhalten
- 4 sich halten an, zurückgreifen auf (Menschen und Sachen)
X Vereinzeltes
- 1 viel auf sich haben von einer Straftat: besonders schwer sein
- 2 eine Straftat auf sich haben eine Straftat begangen haben
- 3 stellen, zur Verfügung haben
- 4 Geld zu jemand haben eine Anweisung an jemand haben
- 5 bei sich haben, mit sich bringen
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(Habenung)
Haber
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