Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Habgut
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Haberlingtolp
Häbert
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(Habeschoß)
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Habgut
"Vieh, Güter, welche nicht mit Umgehung der obrigkeitlichen Haben (Häfen) oder Susten transportiert werden durften(?)" SchweizId. II 548
- haben die von Schw. und Gl. die gekauften und bezahlten habgüter und korn derer von B. zu W. niedergelegt und nicht weiter aufwärts führen lassen1544 SchweizId. II 548Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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