Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hacken
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1Häckel
2Häckel
Hackelgeld
Häckelsleute
Hackelneune
hacken
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I
Holz (Regelung des Abschlagens)
- [das zymerholtz] sollen wir sy nemen und hackhen lassen on widerrede1410 MBoica XVI 466Faksimile - in Google Books
- sich beklagen etlich, wie jhnen durch die waldmaister ... in ... waͤlden ... jhres eygenthumbs ... vil ... betrangs beschehe ... also das dieselben mit gwalt darinn hackhenKrainLHdf. 1598 Bl. 34rFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da sich einer, es seye bürger oder hold künfftig unterfangen würden (wie dann vormahls zum öffters beschehen) entweder dom zu hacken oder aber von den neugeschlagenen eichenbaumen die frischen stock abzueschneiden, der solle, ist es ein burger, mit geld, ists ein hold, mit leibes straff beleget werden1692 MHungJurHist. V 2 S. 323
- daß niemand darinnen ... schlagen, hacken, reithen oder brennen thue1731 VorderöstBO. Art. 22Faksimile - in Google Books
II
Fleisch zerhacken, verkaufsfertig machen
- das kein jud schol fleisch hakken und fleisch vorkaufen in der judengassen1401 CDMorav. XIII 142Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online