Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haderbuch

Haderbuch

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I als Verzeichnis der vor dem Hadergericht Verurteilten beziehungsweise ihrer Strafen, Geldbußen
Sachhinweis: Knapp,NürnbKrim. 104
  • haderbuͤcher libri et protocolla criminalia
    1738 Hayme 280
  • deren nahmen, so vor dem fünffergericht zu Nürnberg verklaget werden vnd stehen müssen, werden ins hader-buch geschrieben, welches viele, zumahl die vnschuldig sind, gar vngerne sehen vnd haben
    1758 Haltaus 771
  • DWB. IV 2 Sp. 113
II für sonstige Eintragungen
  • [die Versicherung der selbständigen Herstellung des Meisterstücks] soll in daz haderbuch oder wanckelpuch geschrieben werden und ein haderschreiber in acht haben, die herren daran ze manen, so solicher hantwerck meister gemacht sollen werden
    1477 Nürnberg/NürnbRatsverl. I 18