Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häckelsleute
Häckelsleute
zu 1Häckel (I)?
- es soll sich keiner untterstehen heimblich oder offentlich mit mehrer geschänkh oder gaben, so man sonst pflegt zu geben, einen anderen seine häckels- oder handelsleuthe abspendig zu machen16. Jh. Teplitz/MittDBöhm. 42 (1904) 507
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