Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häftelwein

Häftelwein

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festliches Mahl nach dem gerichtlichen Eheverlöbnis
  • ist ime zugelassen in seiner tafern, da er aine hat, zum verschleiß häfftlwein, hochzeiten vnd tänz halten
    1640 VerhNdBayern 12 (1866) 73
  • Schmeller2 I 1065
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  • "am St. Lienhartstag erhielten die Hammerleute und ihre Weiber den heftelwein von wegen ihres Feuerherrn Tag und altem Gebrauche nach 
    1569 Peetz,VwStud. 139
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