Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hälftig

hälftig

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  • [der vorheil-erbe] kann seine vortheilgerechtigkeit an mit-erben um ein vortheilgeld abtreten, das den hälftigen wert des vortheils nicht überschreiten darf
    BadLR. 1809 Satz 827 f
unter Ausschluss der Schreibform(en):