Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hälftig
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halfterlang
Halfterlöse
Halfterung
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- [der vorheil-erbe] kann seine vortheilgerechtigkeit an mit-erben um ein vortheilgeld abtreten, das den hälftigen wert des vortheils nicht überschreiten darfBadLR. 1809 Satz 827 fFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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