Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Händelheller

Händelheller

wie Händleinheller 
  • das Volk glaubte, es sei im Besitz einer Kreuzmünze stets vor dem Teufel sicher, solchem Aberglauben machte man auch den sogenannten händelheller dienstbar, weil sie auf der einen Seite ein Kreuz, auf der anderen Seite einen Handschuh führten, der fälschlich als segnende Hand Gottes gedeutet wurde, in Wirklichkeit aber nichts war als ein Zeichen des vom König verliehenen Rechts, Münzen zu prägen 
    oJ. Niemer,Geld 8