Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häuergedinge

Häuergedinge

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1Gedinge (III 7 b) für Häuerarbeit
  • welche heuergedünge annehmen, die sollen ihre gedinge vleißig undt gnüglich verführen undt sonst keiner andern arbeith gewartten unndt davon nicht mehr den ihren gesatzten leihen hoken haben
    1510 ZKulturgÖSchles. 6 (1910/11) 140