Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häuslein
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Hausland
Hauslaube
Hauslaufen
1Hauslehen
2Hauslehen
Hauslehrer
(Hausleihe)
Häuslein
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I
allgemein
- was ußgemaicht und bereit daz zollehues uff der brugken zu L. und das hueseln darane, daruff eine iderman mache gane1497 LimbChr. 116Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- [im 16. Jahrhundert wurde der Ausruferplatz von der Münsterkanzel auf das] cäntzele bey dem münster, auch heußlin [genannt, verlegt]oJ. Schindler,VerbrFreib. 29
II
Häuslerwohnung
- von schaafen [soll] ein hoff nicht mehr [halten] alß 24, ein guth 12 undt ein häußlein 6 stück1698 ErmreuthGemO. 99
III
als Wohnung für ausgediente Pfarrer
- [neben jeder Pfarre soll] ein zimlich häusslein [für] die alten verlebten pfarrer [gebaut werden]1575 DZKirchR. 20 (1910) 397
IV
von außen einsehbarer Haftraum
vgl.
Narrenhaus (I)
- [Trunkenbolde] sollen ... zu ainem offnen schauspill ... in dass derwegen sonderbar zuberaitet und gemacht heusslin in der metzg gelegt ... werden1553 ÜberlingenStR. 425Faksimile (ca. 87 KB)
- 1623 SchweizArchVk. 46 (1950) 58
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