Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häusler
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Hauslaube
Hauslaufen
1Hauslehen
2Hauslehen
Hauslehrer
(Hausleihe)
Häuslein
Häusleingeld
Hausleinwand
Häusler
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I
Dorfbewohner, der ein Haus ohne oder mit nur wenig Feld besitzt
bdv.:
Hüttner
- is he ok syn [eines Ratmannes] ghast, husle ofte meyger, so mach het aver doͤn [für ihn vor dem Rate handeln]1405 BremUB. IV 442Faksimile - digitalisiert von der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen
- kein unterthan, es sein pauer, häußler oder haußgenoß soll auf zwei nachtläger aus der herrschaft fahren oder gehen ohne obrigkeitlichen consens1700 Schlesinger,Weist. I 186
- wobey wir jedoch derley häusler und handwerckere ohne gründen von allen beytrag ... befreyt zu lassen nicht gedencken1748 Grünberg,Bauernbefr. II 47
- in denen churfürstlich-sächsischen landen ... werden die bauren nach der verschiedenen beschaffenheit ihrer besitzenden grundstücke und darvon zu leistenden dienste in hufner oder pferdner, halb-hüfner oder halb-pferdner, hintersassen oder anspänner, häusler, gärtner ... eingetheilet, deren die ersteren die pferde-frohnen und spann-dienste, die letztern aber hand-dienste ... leisten müssen1749 Klingner I 7Faksimile (ca. 80 KB)
- DWB. IV 2 Sp. 679
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- SchwäbWB. III 1288
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- Unger,SteirWsch. 333
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insbesondere in Preußen: Instmann, der ein Haus besitzt, ohne daß ihm der Grund gehört
vgl.
Instmann
- Frischbier I 311
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II
der bei einem anderen zur Miete wohnt
- die bauern und freileuthe wie auch 9 häusler besitzen ihre güther und häuser erblich, die übrigen häusler sitzen bei den bauern miethungsweise1743 SchlesDorfU. 290Faksimile - in Google Books
- DWB. IV 2 Sp. 679
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