Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häusling
Artikel davor:
Häusleingeld
Hausleinwand
Häusler
Häuslereid
Häuslerstelle
Hausleutezins
Häusli
häuslich
Hauslieferung
Hauslieger
Häusling
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I
Mieter in einem Haus, gewöhnlich auch Taglöhner oder Kleingewerbetreibender
vgl.
Häusler (II),
Hausmann (III)
- von den häuslingen, so keine bürger sind1544 HannovStKdg. 227Faksimile - in Google Books
- soll ... der häussling das halbjährige mietgeld dem haussherren zu geben schuldig sein1599 LauenburgStR. 330Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ein bürger einen häusling ohne fürwissen des bürgermeisters und rats zu sich einnehmen wolte1675 Niedersachsen/GrW. VI 737Faksimile (ca. 269 KB)
- weiln dergleichen häußlinge, so keine immobilia haben, ... mit einer gewissen abgift nicht wohl zu belegen seyn1692 Bremen/Pufendorf IV app. 550Faksimile - in Google Books
- soll sich niemand unterfangen, einen fremden häussling zu sich einzunehmen, ... es habe dann derselbe sein ehrliches herkomen und wohlverhalten dem bauergeschworn vorgezeigt1728 Oldenburg/Hanssen,AgrhistAbh. II 155Faksimile - in Google Books
- die niedrigsten einwohnere auf dörffern werden häuslinge ... benennet, welche keine eigentümliche grundstücke besitzen1749 Klingner I 146Faksimile (ca. 76 KB)
- DWB. IV 2 Sp. 682
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- Wuttke,SächsVk. 178
II
jemand, der nicht seßhaft ist, außer Landes geborener Bettler
- wat der andern hußling und vaganten mehr sin1597 Mensing
- 1639 Hannover/ArchFischG. 3 (1914) 207 Anm. 3
III
Bauer
- een jewelich huisslinck, hoevetlinck, geestliche personen und wertliche1634 OstfriesUB. I 391Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- jeder häußling ... eine ... anzahl junger eichen ... jahrlich pflanzen ... schuldig sey1693 BremPolO. 154Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg