Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häusling

Häusling


I Mieter in einem Haus, gewöhnlich auch Taglöhner oder Kleingewerbetreibender
  • von den häuslingen, so keine bürger sind
    1544 HannovStKdg. 227
  • soll ... der häussling das halbjährige mietgeld dem haussherren zu geben schuldig sein
    1599 LauenburgStR. 330
  • wann ein bürger einen häusling ohne fürwissen des bürgermeisters und rats zu sich einnehmen wolte
    1675 Niedersachsen/GrW. VI 737
  • weiln dergleichen häußlinge, so keine immobilia haben, ... mit einer gewissen abgift nicht wohl zu belegen seyn
    1692 Bremen/Pufendorf IV app. 550
  • soll sich niemand unterfangen, einen fremden häussling zu sich einzunehmen, ... es habe dann derselbe sein ehrliches herkomen und wohlverhalten dem bauergeschworn vorgezeigt
    1728 Oldenburg/Hanssen,AgrhistAbh. II 155
  • die niedrigsten einwohnere auf dörffern werden häuslinge ... benennet, welche keine eigentümliche grundstücke besitzen
    1749 Klingner I 146
  • DWB. IV 2 Sp. 682
  • Wuttke,SächsVk. 178
II jemand, der nicht seßhaft ist, außer Landes geborener Bettler
  • wat der andern hußling und vaganten mehr sin
    1597 Mensing
  • 1639 Hannover/ArchFischG. 3 (1914) 207 Anm. 3
III Bauer
  • een jewelich huisslinck, hoevetlinck, geestliche personen und wertliche
    1634 OstfriesUB. I 391
  • jeder häußling ... eine ... anzahl junger eichen ... jahrlich pflanzen ... schuldig sey
    1693 BremPolO. 154
IV
Bewohner eines Armen- oder Arbeitshauses, Sträfling
unter Ausschluss der Schreibform(en):