Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Häuslingsdienstgeld
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Häusling
Häuslingsdienstgeld
Abgabe
- von dem einwohner eines solchen nebenhauses sich einen gewisen grundzins, haeuslingsdienstgeld oder dergl. andere praestanda auszudingen1767 Hesse,AgrVerh. 208
- [neben einem Feldzehnten ... waren zu leisten als eigentliche Lasten des gutsherrlichen Verbandes:] ... an häuslingsdienstgeldt, wenn ein häußling gehalten, für jeden männlichen 1 rthlr., 3 ggr.1800 Ehlert,Amelinghausen 25
- die jedesmahlige häuszlinge zu Neuenwalde, sind pro Ostern jeden jahres 32 sch. häußlings dienstgeld dem kloster zu erlegen schuldigoJ. NeuenwaldeUB. 344
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