Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hafenträger
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- sollen die samtlichen unterthanen gewarnt seyn, denen hafenträger oder solchen weibern, die ihre häfen heimlich in die häußer hereinschleichen und sodann verkaufen oder lumpen hievor eintauschen, solches fürohin bey straff 1 rthlr. zu bemüßigen1710 WürtLändlRQ. I 535Faksimile (ca. 47 KB)
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