Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hafenung

Hafenung

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Hafenplatz, Werft
  • welcher ein schiff auflegen und bauen wil, derselbe soll es nach der zeit, wenn es aus der hafenung läuft, bey der stadt 7 jahr behalten
    1609 Rügenwalde 77
  • wie der zeit noch keine haffnung oder anfuhrt auf Liefland gewesen
    oJ. Gutzeit,Livl. I 468