Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hafermenntag

Hafermenntag

Frontag (mit Gespannen) in der Haferernte
  • 6 habermentage, die sint fellig vnd erschetzig, vnd wurt der erschatz einemm meyger, vnd ist halb also vil, als des zinszs
    1510 GrW. IV 41
unter Ausschluss der Schreibform(en):