Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hafner

Hafner

Töpfer
  • ein pecherer, ein glaser, ein kannengizer, ein melber oder ein melberinne, ein hefner oder eine hefnerinne, die marcht reht habent der gibt iglicher ein schillinch pfenning ze sent Merteins messe
    1348 HohenloheRB. 30
  • der hafner zoll ist ouch des schultheißen
    1410 MosbachStR. 566
  • sollen die ... unterthanen gewarnt seyn, denen hafenträger oder solchen weibern, die ihre häfen heimlich in die häußer hereinschleichen und sodann verkaufen oder lumpen hievor eintauschen, solches fürohin bey straff 1 rthlr. zu bemüßigen; welcher nun von dem allhiesigen hafner Michael Spohn fürohin dergestalten angetroffen und bey dem ambt angezeigt würde, der mann oder weibsperson solle nicht nur der häfen und schüßel verlustiget seyn, sondern noch darzu vor 1 rthlr. gestraft werden
    1710 WürtLändlRQ. I 535
  • 1738 Hayme 281
  • Ricker,SynHdw. Beilage I [Karte]
unter Ausschluss der Schreibform(en):