Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3Haft

3Haft

im Tuchfärbergewerbe
  • den tuchheftern allen soll bei 10 lb. und einer leibsstraf gesagt und verpoten werden, das si hinfur kein tuch, das eines furschlags zu wenig hab, heften und gantz keinen haft thun sollen, sonder geschlicht ungeheft wider auß der hall tragen lassen
    15. Jh. BayreuthStB.2 20
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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