Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haftelgeld
Haftelgeld
I
allgemein
- darüber soll kein vorsprecher von keiner partey hafftlgeld, schankung noch ehrung begehren noch nehmen16. Jh. Schmeller2 I 1065Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
für Dienstboten
- es sey recht, seidmaln vnd der knecht sein haftel gelt hab, so soll er im dienen mit aller der arbait, die er dann künn1432 Indersdorf I 232 (nr. 601)Faksimile (ca. 320 KB)
- als wir ... Magdalen ... in vnd pawhof zu ainer diern haben wolten ... schickten [wir] ir das hëlfftelgelt [!]1486 Indersdorf II 129 (nr. 1407)Faksimile (ca. 377 KB)
- daß weder der ehhalt noch die herrschaft der Hindingerin mehr nit als jedes den dritten theil von dem hafftlgeld geben solle1654 Schmeller2 I 1065Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
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