Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hafthaben

hafthaben

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  • das sie dem richter schwern ... das sie nichts gerichtsfälligs ... verschweigen noch jemand überhelfen ..., sonder anzaigen ... o. dieselben täter bis auf richters zuekonft an aller stat, wo solich leut betretten, hafthaben u. verhueten sollen
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 401