Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haftpfennig
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wie Haftgeld (I)
bdv.:
Heftpfennig
- wan der knecht bey seinem alten maister, deme er das nächste zyl darvor gedienet hat, bleiben wolt, so soll er dem maister, so ihne neulich gedingt, den hafftpfennig vor endung seines zyls bey dem ersten maister widerbringen1544 FreiburgBallierer 108
- doch so weinkauff getrunken oder arra, das ist ein hafftpfennig auf dem kauff gegeben war, so dann der käuffer abtretten wolt, soll er den weinkauff oder hafftpfennig verloren habenWürtLR. 1555 S. 156Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so ein kauff geschehen und weinkauff ... darüber getrunken oder ein hafft-pfennig ... auf den kauff gegeben wärePreußLR. 1620 IV 6 Art. 7 § 3
- zu dessen [des Verlöbnisses] bestätigung gib ich dir dis geld zu einem haftpfenning1655 AbhSchweizR. 30 S. 58
- zu bestättigung und näherem beweissthum der einwilligung werden auch ehe-pfand gegeben, welche auch ehe-gelt, ehe-gab, hafftpfennig, mahlschätz, hand-treu und cronguldin genenet werden1727 Leu,EidgR. I 253Faksimile - in Google Books
- Bächtold,Verlobung 124
- Bächtold,Verlobung 141
- Bächtold,Verlobung 187
- Bächtold,Verlobung 89
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