Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hagestolzerei

Hagestolzerei

Recht des Herren, den Hagestolzen zu beerben
  • geben ... zu erkennen, dass die hagestoltzerei nichts ist, als eine sonderbare gerechtigkeit, so wir vnd unsere geliebte vorfordern pfalzgrauen ... als landtsfůrsten vor unvordenklichen jahren ... vf den leibsangehörigen vnderthanen also herbracht vnd ersessen haben
    1609 ZRG.2 Germ. 22 (1901) 12 Anm. 1
  • Schmeller2 II 755