Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hagestolzerei
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Hagestolle
Hagestolz
hagstolzen
Hagenstolzenschaft
Hagestolzerei
Recht des Herren, den Hagestolzen zu beerben
- geben ... zu erkennen, dass die hagestoltzerei nichts ist, als eine sonderbare gerechtigkeit, so wir vnd unsere geliebte vorfordern pfalzgrauen ... als landtsfůrsten vor unvordenklichen jahren ... vf den leibsangehörigen vnderthanen also herbracht vnd ersessen haben1609 ZRG.2 Germ. 22 (1901) 12 Anm. 1Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Schmeller2 II 755
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