Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hakenbauer

Hakenbauer

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vgl. Gutzeit, Livl. I 474 s.v. hakenbauer 
  • dass sich niemand unterstehen soll von der statd einwohnern, hohes oder niedriges standtes, die verstrichene hackenbauern und die noch verstreichen werden, zu haußen und zu herbergen bey 10 mk. poen
    1543 Arbusow,LivlBR. 118