Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): halbgültig

halbgültig

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I halbgültiges Schwein Gegensatz zu Schlachtschwein 
  • swa man danne geschriben vindet slahtswein, daz sol ie wert sein dreier schilling; swa man danne nennet geschriben halbgvͤltiger swein, der sol ie ainez wert sein fvͤnf vnd viertzich phening
    14. Jh. PfarrkirchenUrb. 3
II
  • wann der kläger seine klag nicht genugsamb und vollkommen aber gleichwohl so viel erwiesen, dass solches für eine semiplenam probationem oder halbgültiges beweissthumb angesehen werden mag
    1709 Mutach 195