Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): halbjährig
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- jede erb-gült ... kann nach vorgängig halbjähriger aufkündung durch darlegung des fünf und zwanzigfachen betrags abgekauft werdenBadLR. 1809 Satz 710 fmFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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