Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): halbjährig

halbjährig

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  • jede erb-gült ... kann nach vorgängig halbjähriger aufkündung durch darlegung des fünf und zwanzigfachen betrags abgekauft werden
    BadLR. 1809 Satz 710 fm
unter Ausschluss der Schreibform(en):